Nach § 98 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Bestellung und Abberufung des Ausbilders ein Mitbestimmungsrecht. Dies soll nach einer Meinung in der Literatur aber nicht gelten für den Einsatz von Personen, die selbst nicht Ausbilder sind, aber unter der Verantwortung eines Ausbilders an der Ausbildung mitwirken (§ 28 Abs. 3 BBiG), da diese nicht originär mit der Durchführung der Ausbildung befasst sind, sondern lediglich als Hilfskräfte des eigentlichen Ausbilders fungieren.[1]

Als Ausbilder kommen nur angestellte Mitarbeiter, also Arbeitnehmer in Betracht, nicht aber freie Mitarbeiter.[2]

Der Betriebsrat kann gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG der Bestellung widersprechen oder die Abberufung verlangen, wenn dieser Mitarbeiter die fachliche, persönliche, berufs- und arbeitspädagogische Eignung nicht besitzt oder seine Aufgaben vernachlässigt.

[1] Opolony in BB 2005, 1050, zustimmend: Taubert, "Berufliche Bildung" in Handbuch zum Arbeitsrecht, Gr. 9, Teilbereich 2, Rz. 135.
[2] Rischar, "Ausbilder" in Spiegelhalter "Arbeitsrechtslexikon" Nr. 74a S. 3 mit Hinweis auf LAG Köln, Beschluss v. 24.8.1999, 11 Ta 221/99.

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