Dem JArbSchG kommt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage zu, ob jemandem die persönliche Eignung i. S. v. § 29 BBiG bestätigt werden kann oder nicht. Ein Ausschlusskriterium bildet § 25 JArbSchG, der Verbotsregelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen durch bestimmte Personen, also auch Ausbilder, formuliert.[1]
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