Während § 27 Abs. 1 BBiG die Voraussetzungen für Einstellung und Ausbildung, gemessen am Zustand der Ausbildungsstätte regelt, besagt § 33 Abs. 1 BBiG, was die zuständige Landesbehörde tun kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen an der Ausbildungsstätte nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Den Regelungen der §§ 27, 28 BBiG, die die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die personelle und fachliche Eignung der Ausbildenden betreffen, steht § 32 Abs. 1 BBiG als "Sammelvorschrift" gegenüber; sie besagt, dass eine zuständige Stelle die Geeignetheit in örtlicher, personeller und fachlicher Hinsicht zu überwachen hat. Werden Mängel der Eignung festgestellt, so kommt es darauf an, ob der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist. Dann muss die zuständige Stelle den Ausbildenden auffordern, den Mangel innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu beseitigen.[1] Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Noch verwirrender ist das Wechselspiel zwischen der Regelung persönlicher und fachlicher Eignung aus § 28 BBiG zu den die entsprechenden Begriffe ausfüllenden Anforderungskatalogen in §§ 29, 30 BBiG. Während die in das Begriffsmuster des § 28 BBiG einzubauende persönliche Eignung in § 29 BBiG negativ ausformuliert ist ("nicht geeignet ist insbesondere, wer …"), wurden die Wertekriterien für fachliche Eignung positiv ausgestaltet ("fachlich geeignet ist, wer …").

Wie ein Fremdkörper wirkt die Europaklausel des § 31 BBiG, die zwar unmittelbaren Bezug zu der vorhergehenden Vorschrift des § 30 BBiG (Abs. 2 und 4) nimmt, allerdings bei der Darstellung der fachlichen Eignung unter EU-rechtlichen Bezügen den Betriebspraktiker auf eine Odyssee durch die inhaltlich nicht abgebildete EU-Richtlinie 2005/36/EG schickt.

In Form des Art. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6.12.2011 (BQFG) hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 1.4.2012 noch zusätzlich den § 31a BBiG eingeführt.[2]

[2] BGBl. 2012 I Nr. 63 v. 12.12.2011, S. 2515 s. dazu auch den Beitrag Gr. 11, S. 253 ff.

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