Die Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) unter der Überschrift "Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal" im Abschnitt 3 in den §§ 27–33 angelegt, die aber von der zum 1.1.2020 vollzogenen BBiG-Novelle[1] völlig unberührt blieben.

Im Einzelnen regeln die Vorschriften:

§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte,

§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen,

§ 29 persönliche Eignung,

§ 30 fachliche Eignung,

§ 31 Europaklausel,

§ 31a sonstige ausländische Vorqualifikationen,

§ 32 Überwachung der Eignung,

§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens.

[1] BGBl. 2020 I Nr. 48 v. 19.12.2019, S. 2522.

1.1 Wechselwirkungen der Vorschriften

Während § 27 Abs. 1 BBiG die Voraussetzungen für Einstellung und Ausbildung, gemessen am Zustand der Ausbildungsstätte regelt, besagt § 33 Abs. 1 BBiG, was die zuständige Landesbehörde tun kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen an der Ausbildungsstätte nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Den Regelungen der §§ 27, 28 BBiG, die die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die personelle und fachliche Eignung der Ausbildenden betreffen, steht § 32 Abs. 1 BBiG als "Sammelvorschrift" gegenüber; sie besagt, dass eine zuständige Stelle die Geeignetheit in örtlicher, personeller und fachlicher Hinsicht zu überwachen hat. Werden Mängel der Eignung festgestellt, so kommt es darauf an, ob der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist. Dann muss die zuständige Stelle den Ausbildenden auffordern, den Mangel innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu beseitigen.[1] Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Noch verwirrender ist das Wechselspiel zwischen der Regelung persönlicher und fachlicher Eignung aus § 28 BBiG zu den die entsprechenden Begriffe ausfüllenden Anforderungskatalogen in §§ 29, 30 BBiG. Während die in das Begriffsmuster des § 28 BBiG einzubauende persönliche Eignung in § 29 BBiG negativ ausformuliert ist ("nicht geeignet ist insbesondere, wer …"), wurden die Wertekriterien für fachliche Eignung positiv ausgestaltet ("fachlich geeignet ist, wer …").

Wie ein Fremdkörper wirkt die Europaklausel des § 31 BBiG, die zwar unmittelbaren Bezug zu der vorhergehenden Vorschrift des § 30 BBiG (Abs. 2 und 4) nimmt, allerdings bei der Darstellung der fachlichen Eignung unter EU-rechtlichen Bezügen den Betriebspraktiker auf eine Odyssee durch die inhaltlich nicht abgebildete EU-Richtlinie 2005/36/EG schickt.

In Form des Art. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6.12.2011 (BQFG) hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 1.4.2012 noch zusätzlich den § 31a BBiG eingeführt.[2]

[2] BGBl. 2012 I Nr. 63 v. 12.12.2011, S. 2515 s. dazu auch den Beitrag Gr. 11, S. 253 ff.

1.2 Sonstige Vorschriften

Neben dem Berufsbildungsgesetz und seinen 7 Paragrafen des 3. Abschnitts sind noch im Weiteren zu beachten:

1.2.1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Dem JArbSchG kommt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage zu, ob jemandem die persönliche Eignung i. S. v. § 29 BBiG bestätigt werden kann oder nicht. Ein Ausschlusskriterium bildet § 25 JArbSchG, der Verbotsregelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen durch bestimmte Personen, also auch Ausbilder, formuliert.[1]

[1] Wegen der Einzelheiten vgl. Jugendarbeitsschutz.

1.2.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Nach § 98 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Bestellung und Abberufung des Ausbilders ein Mitbestimmungsrecht. Dies soll nach einer Meinung in der Literatur aber nicht gelten für den Einsatz von Personen, die selbst nicht Ausbilder sind, aber unter der Verantwortung eines Ausbilders an der Ausbildung mitwirken (§ 28 Abs. 3 BBiG), da diese nicht originär mit der Durchführung der Ausbildung befasst sind, sondern lediglich als Hilfskräfte des eigentlichen Ausbilders fungieren.[1]

Als Ausbilder kommen nur angestellte Mitarbeiter, also Arbeitnehmer in Betracht, nicht aber freie Mitarbeiter.[2]

Der Betriebsrat kann gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG der Bestellung widersprechen oder die Abberufung verlangen, wenn dieser Mitarbeiter die fachliche, persönliche, berufs- und arbeitspädagogische Eignung nicht besitzt oder seine Aufgaben vernachlässigt.

[1] Opolony in BB 2005, 1050, zustimmend: Taubert, "Berufliche Bildung" in Handbuch zum Arbeitsrecht, Gr. 9, Teilbereich 2, Rz. 135.
[2] Rischar, "Ausbilder" in Spiegelhalter "Arbeitsrechtslexikon" Nr. 74a S. 3 mit Hinweis auf LAG Köln, Beschluss v. 24.8.1999, 11 Ta 221/99.

1.2.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wenn einem Ausbilder im Rahmen seines Anstellungsvertrags mit dem Ausbildungsbetrieb die originären Ausbildungspflichten des Betriebs überantwortet werden als Konkretisierung seiner eigenen arbeitsvertraglichen Pflichten, wird er damit zum Erfüllungsgehilfen des ausbilde...

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