
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist an 4 Grundvoraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Nachfolgend wird ausführlich erläutert, wann
- ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt,
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- in welcher Weise der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur angezeigt werden muss.
Auch auf den vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossenen Personenkreis wird eingegangen.
Sozialversicherung: Das materielle Recht des Kurzarbeitergeldes ist in den §§ 95–111 SGB III zusammengefasst, das Leistungsverfahren ist in den §§ 323–328 SGB III geregelt.
Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld infolge der COVID-19-Pandemie sind in der "Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit" (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) näher bestimmt (Verordnung v. 25.3.2020, BGBl. I S. 595); die modifizierte Verlängerung dieser Regelungen ab 1.1.2021 erfolgt durch die "Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung".
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