Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist an 4 Grundvoraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Nachfolgend wird ausführlich erläutert, wann
- ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt,
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- in welcher Weise der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur angezeigt werden muss.
Auch auf den vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossenen Personenkreis wird eingegangen.
Sozialversicherung: Das materielle Recht des Kurzarbeitergeldes ist in den §§ 95–109 SGB III zusammengefasst, das Leistungsverfahren ist in den §§ 320–328 SGB III geregelt.
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