Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber (Regelfall) oder von der Betriebsvertretung erstattet werden.[1] Die Arbeitnehmer selbst sind nicht zur Anzeige berechtigt.

Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine Anzeige durch Telefax ist zulässig; eine mündliche oder telefonische Anzeige genügt hingegen nicht. Inhaltlich muss aus der Anzeige insbesondere hervorgehen, in welchem Umfang ein Arbeitsausfall eintritt und welche betriebliche Einheit (ggf. getrennt nach Gesamtbetrieb und Betriebsabteilung) von dem Arbeitsausfall betroffen ist. Die Ausfallgründe müssen beschrieben und belegt werden. Zur Verteilung der verkürzten Arbeitszeit sind ggf. entsprechende Arbeitspläne oder andere geeignete Unterlagen beizufügen. Die Konkretisierung des Arbeitsausfalls erfolgt mit dem Antrag im Leistungsverfahren. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen; die Stellungnahme kann nachgereicht werden.

 
Wichtig

3-stufiges Verfahren

Der Betrieb oder die Betriebsvertretung zeigt gegenüber der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit an; zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige, entscheidet dann unverzüglich, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen und erteilt einen Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid. Dieser kann dann vom Arbeitgeber auch gegenüber Dritten, z. B. finanzierenden Kreditinstituten, als Nachweis vorlegt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an seine Beschäftigten aus. Den Erstattungsantrag stellt er bei der Agentur für Arbeit, und zwar in dem Bezirk, in dem die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Nach Beendigung der Kurzarbeit werden die Ansprüche auf Kurzarbeitergeld durch Abschlussprüfungen endgültig festgestellt.

Arbeitgeber, die Beratungsbedarf zur Beantragung oder zu Modalitäten der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes haben, können sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer 0800 4555520 wenden.

Die notwendigen Formulare und eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stehen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de zur Verfügung.

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