Das Kurzarbeitergeld ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit nachrangig.[1] Die Agentur für Arbeit ist deshalb verpflichtet, Bezieher von Kurzarbeitergeld ggf. in eine andere, zumutbare Beschäftigung zu vermitteln. Wenn und solange ein Arbeitnehmer dabei nicht in der von der Agentur verlangten und gebotenen Weise mitwirkt, ist er vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.[2] Wird im Einzelfall ein zumutbares Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund abgelehnt, so gelten die Vorschriften des Arbeitslosengeldes zum Eintritt einer Sperrzeit bis zu 12 Wochen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.[3]

 
Wichtig

Vor der Vermittlung in anderweitige Arbeitsverhältnisse steht eine Interessenabwägung

Eine Vermittlung von kurzarbeitenden Arbeitnehmern in ein anderweitiges Arbeitsverhältnis (Zweitarbeitsverhältnis oder Dauerarbeitsverhältnis) kommt in Betracht, wenn auf dem Arbeitsmarkt ein erheblicher Mangel an entsprechenden Arbeitskräften besteht und andere Arbeitnehmer zur Besetzung der freien Stellen nicht zur Verfügung stehen. Bei der Vermittlung sind jedoch die Interessen des kurzarbeitenden Betriebs und der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen. Der aktuelle Arbeitgeber muss deshalb grundsätzlich mit der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber einverstanden sein.

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