Versicherungspflicht

Das Erfordernis der Versicherungspflicht berücksichtigt, dass Kurzarbeitergeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung nur Personen zugutekommen soll, die zum Kreis der Beitragszahler gehören. In einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen Personen, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, soweit keine Tatbestände der Versicherungsfreiheit vorliegen.

Versicherungsfrei beschäftigte Arbeitnehmer[1] haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies trifft insbesondere zu auf:

  • Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben,
  • Arbeitnehmer, denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist,
  • Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung; davon ausgenommen sind selbstverständlich die Kurzarbeiter selbst, soweit sie wegen des Arbeitsausfalls nur noch in geringfügigem Umfang beschäftigt sind,
  • Arbeitnehmer, die während der Dauer einer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder während ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben.

Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit

Dem Ziel des Kurzarbeitergeldes entsprechend muss der Arbeitnehmer grundsätzlich vor Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sein und seine Beschäftigung fortsetzen. Arbeitnehmer, die erst nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben im Regelfall keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil der Arbeitsausfall (durch Nichteinstellung) vermeidbar gewesen wäre. Eine Ausnahme gilt dann, wenn zwingende Gründe für eine Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Zwingende Gründe für eine Arbeitsaufnahme während Kurzarbeit

Zwingende Gründe für die Einstellung eines Arbeitnehmers können in folgenden Fällen vorliegen:

  • Der Betrieb benötigt dringend einen Meister zur Weiterführung der Betriebstätigkeit, weil der bisher auf diesem Arbeitsplatz beschäftigte Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt oder ausgeschieden ist. Der Mitarbeiter kann nicht aus der Stammbelegschaft rekrutiert werden.
  • Mit einem Arbeitnehmer wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen, ehe die Kurzarbeit absehbar war. Der Arbeitsantritt fällt nunmehr in die Zeit der Kurzarbeit; eine Kündigung wäre dem Betrieb und dem Arbeitnehmer nicht zumutbar.
  • Ein Arbeitnehmer wird nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes wieder beschäftigt.

Eine weitere Ausnahme zur Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit gilt für vormalige Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildung eingestellt werden. Hier wird auf das zusätzliche Vorliegen zwingender Gründe verzichtet, um den Betreffenden den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.

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