
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen (einschließlich betrieblicher Strukturveränderungen) oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist und
- die sog. Mindesterfordernisse erfüllt sind.[1]
[1] § 96 Abs. 1, 2 SGB III.
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