Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen (auch freiwillige) sind grundsätzlich immer auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Dafür zahlen sie Beiträge von ihrem Arbeitsentgelt oder ihrer sonstigen Beitragsbemessungsgrundlage bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Der Beitragssatz beträgt 3,4 %. Dieser erhöht sich für Kinderlose um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 % (bis 30.6.2023: 0,35 %). Abschläge von jeweils 0,25 % auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,4 % gibt es für Versicherte vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Soweit freiwillig Versicherte einen privaten Pflegeversicherungsschutz haben, der die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung umfasst, können sie sich von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen. Dies kann jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Krankenversicherung geschehen.

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