4.1 Soziale Pflegeversicherung

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen (auch freiwillige) sind grundsätzlich immer auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Dafür zahlen sie Beiträge von ihrem Arbeitsentgelt oder ihrer sonstigen Beitragsbemessungsgrundlage bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Der Beitragssatz beträgt 3,4 %. Dieser erhöht sich für Kinderlose um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 % (bis 30.6.2023: 0,35 %). Abschläge von jeweils 0,25 % auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,4 % gibt es für Versicherte vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Soweit freiwillig Versicherte einen privaten Pflegeversicherungsschutz haben, der die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung umfasst, können sie sich von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen. Dies kann jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Krankenversicherung geschehen.

4.2 Private Pflegeversicherung

Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, müssen auch einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abschließen, der Leistungen beinhaltet, die der Art nach denen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen.[1] Die Beitragshöhe für diese privaten Pflegeversicherungen wird für Versicherte, die am 1.1.1995 versicherungspflichtig waren, ohne Rücksicht auf Geschlecht oder Gesundheitszustand kalkuliert. Für Versicherungsverträge, die nach dem 1.1.1995 abgeschlossen wurden, ist eine Prämienzumessung nach Gesundheitszustand zulässig.

Die Arbeitgeber haben die Beiträge zur Pflegeversicherung zu bezuschussen.[2] Der Zuschuss beträgt die Hälfte der Beiträge, maximal ist die Hälfte des Höchstbetrags der gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur gesetzlichen Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 % (bis 30.6.2023: 0,35 %) der beitragspflichtigen Einnahmen wirkt sich auf die Höhe des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nicht aus. Die gilt auch für den Beitragsabschlag von jeweils 0,25 % vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auch dieser hat keine Auswirkung auf die Höhe des Beitragszuschusses.

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