Um der oben dargestellten Praxis entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die PKV zu einem Versicherungsangebot in Form eines Basistarifs verpflichtet. Werden Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, können sie sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Krankenversicherungspflicht im Basistarif versichern. Diese Frist gilt auch in allen Fällen, bei denen eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich ist.[1] Der Basistarif ist brancheneinheitlich und somit bei allen PKV-Unternehmen identisch.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nur nach dem Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, nicht nach seinem Gesundheitsstatus. Es besteht wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung ein sog. Kontrahierungszwang. Risikoausschlüsse oder -zuschläge gibt es beim Basistarif nicht.

2.2.1 Leistungen

Im Leistungsumfang ist er mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar.

 
Hinweis

Regelungen des Basistarifs

Der Basistarif muss Varianten vorsehen für Kinder und Jugendliche. Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte zu vereinbaren. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt 3 Jahre.

2.2.2 Beiträge

Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag errechnet sich für 2024 aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (14,6 %) und der Beitragsbemessungsgrenze 2024 von 5.175 EUR (2023: 4.987,50 EUR) zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2024: 1,7 %; 2023: 1,6 %). Der Höchstbeitrag für den Basistarif beträgt 2024 damit 843,53 EUR. Dazu kommt noch der Beitrag für die Pflegeversicherung.

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