1.2.1 Solidaritätsprinzip
Grundlage der GKV ist das sog. "Solidaritätsprinzip". Bei der Bemessung der Beitragshöhe spielt nicht das persönliche Risiko (z. B. Krankheit, Alter, Anzahl der Angehörigen bei der beitragsfreien Familienversicherung), sondern die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten die entscheidende Rolle. Die Beiträge werden prozentual vom Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer berechnet.[1] Dabei wird das Arbeitsentgelt jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze bewirkt gleichzeitig, dass keine unangemessene Beitragsbelastung entsteht.
S. Beitragssatz.
1.2.2 Beitragssatz
Für alle Krankenkassen gilt ein bundeseinheitlicher gesetzlich festgelegter Beitragssatz. Die daraus entrichteten Beiträge fließen in den Gesundheitsfonds. Die Krankenkassen erhalten die Zuweisungen in Form einer Grundpauschale und einem Zuschlag, der sich nach Alter, Geschlecht und Versicherungsrisiko richtet.
1.2.3 Zusatzbeitrag
Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz erhoben wird.[1]
Anders als die PKV hängen die gesetzlichen Krankenkassen am "Tropf" der Politik. Darüber hinaus ist die GKV weitgehend von der Lage am Arbeitsmarkt und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängig. Unverändert ist der weitaus größte Teil der Beitragseinnahmen an die Löhne und Gehälter gekoppelt.
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