Bei der Vollziehungsgebühr handelt es sich um eine an Vollzugsbeamte im öffentlichen Dienst gezahlte Gebühr. Soweit der Arbeitnehmer gebührenpflichtig ist und der Arbeitgeber diese Gebühren übernimmt, handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Keine Lohnsteuer- bzw. Beitragspflicht in der Sozialversicherung im Zusammenhang mit Vollziehungsgebühren entsteht dann, wenn der Arbeitnehmer die Kosten von Vollziehungsgebühren lediglich im Rahmen des Auslagenersatzes vom Arbeitgeber erstattet bekommt.
Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerpflicht übernommener Vollziehungsgebühren s. § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19 Abs. 3 LStR. Zur Lohnsteuerfreiheit des Auslagenersatzes s. § 3 Nr. 50 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit der Vollziehungsgebühren im Zusammenhang mit dem Auslagenersatz ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Vollziehungsgebühr | pflichtig | pflichtig |
Vollziehungsgebühr als Auslagenersatz | frei | frei |
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