Bei Beamten und Pensionären spielen das Einkommen und somit die Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Rolle. Sie und ihre beihilfeberechtigten Angehörigen sind nach dem SGB V krankenversicherungsfrei[1].

Mit der sog. Beihilfe von Bund, Land oder Kommune haben sie ein eigenes System der Krankheitsfürsorge. Im Detail unterscheidet sich der Leistungsumfang der jeweiligen Beihilfevorschriften. Die Kosten der medizinischen Versorgung werden in der Regel in folgendem Maße von der Beihilfe erstattet:

  • 50 % während der Berufstätigkeit
  • 70 % während der Berufstätigkeit, wenn mehrere beihilfeberechtigte Kinder zu berücksichtigen sind (Baden-Württemberg seit 2013 bei Neu-Verbeamtung 50 %)
  • 50 % für den beihilfeberechtigten Ehegatten
  • 80 % für beihilfeberechtigte Kinder
  • 70 % als Pensionär

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch Beamte gesetzlich krankenversichern. Doch dann müssen sie den Beitrag vollständig selbst tragen, da ihnen kein Arbeitgeberzuschuss zusteht. Ausnahmen sind die Bundesländer Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen und Baden-Württemberg sowie ab 2024 Sachsen, in denen auch gesetzlich versicherte Beamte eine pauschale Beihilfe für die GKV erhalten. Bei Neu-Verbeamtungen besteht ein unwiderrufliches Wahlrecht zwischen PKV und GKV. Wird solch eine pauschale Beihilfe nicht gezahlt, ist für Beamte die private Krankenversicherung in der Regel ohne Alternative. Mit speziell auf Beamte und die jeweiligen Beihilfevorschriften zugeschnittenen Tarifen werden die von der Beihilfe nicht übernommenen Restkosten versichert. Zusätzlich gibt es Ergänzungstarife, mit denen Leistungen versichert werden, die von der Beihilfe nicht erstattet werden.

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