Auf Wunsch ist die Weiterführung der privaten Krankenversicherung auch dann zulässig, wenn das Erwerbseinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht und somit der Verbleib in der PKV zulässig. Der Befreiungsantrag kann nicht widerrufen werden.

Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können auch bei Eintritt von Versicherungspflicht nicht mehr in die GKV zurückkehren. Sie bleiben privat krankenversichert.[1]

Ausnahme: Eine Rückkehr in die GKV ist für über 55-jährige Privatversicherte dann möglich, wenn sie – etwa nach Aufgabe der Selbstständigkeit – kein eigenes Einkommen von mehr als 505 EUR (2023: 485 EUR) monatlich haben. In diesem Fall können sie unter Umständen über den gesetzlich versicherten Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner beitragsfrei in der GKV familienversichert[2] werden.

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