BMF, 12.4.2005, IV B 4 - S 1341 - 1/05

Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren Folgendes:

 

1. Allgemeines

Dieses Schreiben regelt – vorbehaltlich der Bestimmungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KörperschaftsteuergesetzKStG) – Verfahrensgrundsätze zur Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen und zwischen anderen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen i.S. des § 1 Abs. 4 AußensteuergesetzAStG – (Verrechnungspreise). Es wird neu gefasst, sobald die Tz. 2.2 bis Tz. 2.4 des BMF-Schreibens vom 23.2.1983 (Verwaltungsgrundsätze 1983, BStBl 1983 I S. 218) überarbeitet sind.

In Fällen inländischer Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten und inländischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sind die Regelungen dieses Schreibens zu den Aufzeichnungspflichten (insbesondere Tz. 3.4) nach § 90 Abs. 3 Satz 4 AbgabenordnungAO – entsprechend anzuwenden.

 

2. Pflichten der Finanzbehörden

 

2.1 Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO)

Die Finanzbehörden ermitteln gemäß § 88 Abs. 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmen nach den Umständen des Einzelfalles über Art und Umfang der Ermittlungen und die erforderlichen Nachweise. Sie berücksichtigen auch Umstände, die für die Beteiligten günstig sind (§ 88 Abs. 2 AO). Die Finanzbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Sachverhalte aufklärungsbedürftig sind, weil sie steuerlich von Bedeutung sein können.

Die Finanzbehörden können im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die Mitwirkung der Beteiligten (§ 78 AO) in Anspruch nehmen, soweit dies zur Feststellung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts möglich, geeignet, erforderlich und für den Beteiligten zumutbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BetriebsprüfungsordnungBpO 2000, BStBl 2000 I S. 358 ff.). Dazu können sie von den Beteiligten verlangen, Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu beschaffen oder Aufzeichnungen zu erstellen. Bei der Würdigung der vorgelegten Unterlagen ist zu berücksichtigen, dass es in Verrechnungspreisfällen regelmäßig nicht nur einen richtigen, für die Besteuerung maßgeblichen Fremdvergleichspreis bzw. nur ein richtiges, dem Fremdvergleich entsprechendes Ergebnis gibt. Meist kann nur eine Bandbreite von Preisen oder anderen Vergleichsdaten ermittelt werden. Der Steuerpflichtige trägt für die Fremdüblichkeit seiner Verrechnungspreise nicht die objektive Beweislast (Feststellungslast, Tz. 4.2).

 

2.2 Anforderung von Auskünften, Unterlagen und Aufzeichnungen

Die Finanzbehörde kann zur Prüfungsvorbereitung (z.B. mit der Prüfungsanordnung) Auskünfte einholen und vorhandene oder leicht beschaffbare Unterlagen anfordern. Hierfür kommen z.B. in Betracht:

  1. Summen- und Saldenlisten und Umbuchungslisten;
  2. der zum Handelsregister eingereichte Jahresabschluss einschließlich Anhang, Lagebericht und ggf. Überleitungsrechnungen sowie der Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines inländischen Mutterunternehmens (§§ 290 bis 315 HandelsgesetzbuchHGB);
  3. Angaben darüber, nach welchen Grundsätzen Aufzeichnungen und dazu gehörige Belege aufbewahrt werden;
  4. Angaben über Betriebsstätten und über Beteiligungen i.S. des § 138 Abs. 2 AO;
  5. Übersicht über Art und Umfang der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen;
  6. Aufzeichnungen i.S. des § 90 Abs. 3 Satz 3 AO für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle i.S. des § 3 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV – einschließlich außergewöhnlicher Dauerschuldverhältnisse gem. Art. 97 § 22 Satz 2 Einführungsgesetz zur AbgabenordnungEGAO.

Sofern dies für die Prüfung erforderlich ist, können auch Niederschriften über Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen und über Gesellschafterversammlungen (BFH-Beschluss vom 13.2.1968, BStBl 1968 II S. 365 und BFH-Urteil vom 27.6.1968, BStBl 1968 II S. 592 zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung), Gesellschaftsverträge, Bürgschafts-, Patronats- und sonstige Garantieerklärungen sowie die nach den örtlichen Gewinnermittlungsregeln aufgestellten Geschäftsberichte und Bilanzen nahestehender Unternehmen, mit denen das zu prüfende inländische Unternehmen Geschäftsbeziehungen unterhält oder unterhalten hat, angefordert werden. Tz. 3.3.2 Buchst. b ist zu beachten. Entsprechende Anforderungen können jederzeit nachgeholt, ergänzt oder geändert werden. Sie sind bei Bedarf zu erläutern.

Die Aufzeichnungen i.S. des § 90 Abs. 3 AO einschließlich der Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind gem. § 2 Abs. 6 GAufzV nic...

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