(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2§ 84 findet keine Anwendung.

 

(2) 1Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. 2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. 3Die Beteiligten sind vorher zu hören. 4Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge