Überblick

Die Erfüllung der in einem Arbeitsvertrag übernommenen Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer kann durch Vertragsstrafen gesichert werden. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Fall des "Vertragsbruchs" hat in der arbeitsrechtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ohne wirksame Vertragsstrafe können Arbeitnehmer häufig nicht wirkungsvoll gezwungen werden, Kündigungsfristen einzuhalten oder Wettbewerbsklauseln zu beachten. Insbesondere ist der vertragliche Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Leistung der vereinbarten Arbeit nach den Regelungen des Zivilprozessrechts nicht vollstreckbar (§ 888 Abs. 3 ZPO). Auch ist es für den Arbeitgeber häufig schwierig bis unmöglich, dem Arbeitnehmer vor Gericht einen konkreten Schaden nachzuweisen, der durch eine vorzeitige, einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder durch Wettbewerbsverstöße eingetreten ist.

Da seit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 Arbeitsverträge dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterstellt worden sind, sind Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen aber nur eingeschränkt zulässig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In den §§ 339 ff. BGB sind Vertragsstrafen in allgemeiner Form geregelt, unabhängig davon, ob sie in Arbeitsverträgen oder anderen Verträgen enthalten sind. Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen werden zusätzlich anhand der §§ 305 ff. BGB (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) kontrolliert. Hierzu wurden von der Rechtsprechung des BAG seit 2004 maßgebliche Grundsätze entwickelt.

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