Die Rechtsprechung lässt grundsätzlich auch die Sicherung der Erfüllung von Nebenpflichten durch eine Vertragsstrafenvereinbarung unter der Voraussetzung zu, dass diese konkret benannt und die Strafe ihr eindeutig zugeordnet ist.[1] Vertragsstrafen wegen nicht gehöriger Erfüllung von Nebenpflichten sind jedoch restriktiv auszulegen, weil hierdurch der Arbeitnehmer in unzumutbarer Weise belastet werden kann.[2]

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