In der Nähe zum Wettbewerbsverbot ist das Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung von Betriebsgeheimnissen zu sehen. Die Verschwiegenheitspflicht ist eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind.[1] Die vertragliche Erweiterung der Verschwiegenheitspflicht durch eine ausdrückliche Schweigepflichtvereinbarung wird allgemein als zulässig angesehen, soweit der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet ist. Die Sicherung einer solchen Vereinbarung durch eine Vertragsstrafe ist grundsätzlich im Rahmen der §§ 305 ff. BGB zulässig.[2] Im Einzelfall kann aber der Nachweis eines Verstoßes vor Gericht schwierig sein.

 
Praxis-Beispiel

Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während des Arbeitsverhältnisses und auch nach seiner Beendigung über alle nicht allgemein bekannten geschäftlichen Angelegenheiten sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber anderen Mitarbeitern, die mit dem betreffenden Sachgebiet nicht unmittelbar befasst sind, Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere erhaltenen Anweisungen zur Geheimhaltung nachzukommen.

Für den Fall jeden Verstoßes gegen diese Vereinbarung hat der Arbeitnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsentgelts[3] zu zahlen.

[3] Anders als im Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist hier die Anknüpfung an ein Monatsgehalt grundsätzlich unproblematisch.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge