Ausgangssituation

Häufig liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ein Zeitfenster. Um den Arbeitnehmer von der Nichtaufnahme der Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt oder der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsaufnahme abzuschrecken, kann für diesen Fall eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Der Vorteil einer Vertragsstrafe liegt darin, dass im Fall eines Verstoßes kein Nachweis über den tatsächlichen Schadenseintritt sowie die Schadenshöhe geführt werden muss. Um sich dennoch die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vorzubehalten, empfiehlt sich ein entsprechender Zusatz.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 309 Nr. 6 BGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam, durch die dem Verwender u. a. für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, eine Vertragsstrafe versprochen wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint jedoch die Zulässigkeit von Vertragsstrafeabreden im Arbeitsrecht nicht generell, da Vertragsstrafen im Arbeitsverhältnis "eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit" i. S. v. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB seien. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Nichtantritt der Tätigkeit wird grundsätzlich als wirksam angesehen. Sie stellt keine unzulässige Beeinträchtigung der Rechte des Arbeitnehmers dar. Das BAG hat Vertragsstrafenregelungen als zulässig erklärt, sofern sie hinreichend konkret formuliert sind und ihre Höhe nicht die Bruttovergütung übersteigt, die dem Arbeitnehmer bei Einhaltung der Kündigungsfrist zu zahlen wäre (BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 196/03; BAG, Urteil v. 21.4.2005, 8 AZR 425/04). Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsverdienstes ist jedoch dann unwirksam, wenn mit dem neu eingestellten Arbeitnehmer eine Probezeit mit einer Kündigungsmöglichkeit von 14 Tagen vereinbart wurde. Denn in diesem Fall benachteiligt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die über die Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist hinausgeht, den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 BGB.

Sonstige Hinweise

Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist in der betrieblichen Praxis durchaus üblich. Zu beachten sind jedoch etwaige spezielle Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.

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