Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.

Wichtig für den Arbeitnehmer

Umgehen kann der kündigende neue Arbeitnehmer die Vertragsstrafe dadurch, dass er die Kündigung am ersten Arbeitstag ausspricht. In den meisten Fällen wird er ohnehin für den Lauf der Kündigungsfrist freigestellt werden.

Wichtig für den Arbeitgeber

Die Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe im Formularvertrag kann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Die unwirksame Klausel kann dann nicht mehr dadurch gerettet werden, dass sie im Wege der Auslegung auf das gerade noch zulässige Maß reduziert wird. Infolge der überhöhten Vertragsstrafe ist vielmehr die ganze Klausel unwirksam (§ 306 Abs. 2 BGB). Insbesondere bei Schlüsselpositionen, deren Besetzung für den Arbeitgeber von besonderer Bedeutung ist, können für den Arbeitgeber im Einzelfall höhere Vertragsstrafen von Interesse sein. In diesem Fall sollte mit dem betreffenden Mitarbeiter auch in der Probezeit eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden.

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