Entsteht dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen durch den Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften ein Schaden, so kann der Schadensverursacher verpflichtet sein, diesen zu ersetzen. Im Arbeitsverhältnis gilt jedoch nach der Rechtsprechung ein Haftungsprivileg, nach dem der Arbeitnehmer nur Schäden zu ersetzen hat, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt.

Bei Personenschäden tritt gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer auf alle Fälle die zuständige Berufsgenossenschaft ein und leistet den entsprechenden Schadensersatz in Form der Heilbehandlung und ggf. weiterer finanzieller Leistungen wie Verletztengeld oder Renten. Der Geschädigte hat so stets einen zahlungskräftigen Schuldner und damit eine zuverlässige Absicherung. Darüber hinausgehende Schäden, wie z. B. ein Schmerzensgeld (das im Leistungskatalog der Berufsgenossenschaft nicht vorgesehen ist), kann der Geschädigte ggf. direkt gegen den Schadensverursacher auf dem Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

Musste die Berufsgenossenschaft eintreten, kann sie sich unter Beachtung des o. g. Haftungsprivilegs am Schädiger schadlos halten und Leistungen der Heilbehandlung sowie weitere sozialrechtliche Leistungen, wie z. B. Verletztengeld nach § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII, § 116 SGB X, im Rahmen eines Regresses vom Schadensverursacher zurückfordern.

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