Gerade größere Unternehmen haben (noch) umfangreiche Betriebsordnungen (auch: "Arbeitsordnungen"), die auch Betriebsbußen vorsehen können. Diese Betriebsordnungen werden als Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Das Zustandekommen der Betriebsordnung ist ein mitbestimmungspflichtiger Akt. Alle Maßnahmen, die darauf beruhen, sind daher nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat ihnen zustimmt. Das bedeutet, dass eine Betriebsbuße nur ausgesprochen werden kann, wenn der Betriebsrat zustimmt. Verweigert dieser die Zustimmung, muss ein arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt werden.

Betriebsbußen können sein:

  • angemessene Geldstrafe (max. ein Tagesverdienst),
  • der Entzug bestimmter Vorteile,
  • Verwarnung,
  • Verweis.

Sie müssen in einem Katalog der Betriebsordnung hinsichtlich der Art der Buße und dem dieser Buße zugrunde liegenden Vergehen klar und eindeutig geregelt sein und kommen nur infrage, wenn es sich um ein gemeinschaftswidriges Vergehen handelt.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsbuße nur betriebsbezogen!

Eine Betriebsbuße kann verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer gegen wichtige Sicherheitsvorschriften verstößt, z. B. gefährliche Stoffe nicht ordnungsgemäß im Betrieb deponiert.

Sie kann nicht verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer z. B. ständig zu spät kommt, weil dieses Verhalten nur das direkte Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber betrifft.

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