Das mildeste Mittel ist das Gespräch mit dem Arbeitnehmer. Bei kleineren, erstmaligen Verstößen sollte ihm hier vom Arbeitgeber – ggf. unter Zeugen – erklärt werden, dass ein solches Verhalten nicht gebilligt wird. Der Arbeitnehmer sollte nochmals in geeigneter Form unterwiesen werden. Termin, Anlass und Inhalt des Gesprächs, sowie Zeugen, sollten in einer kurzen Notiz dokumentiert werden.

Beim Gespräch ist auch zu beachten, dass das Unterschätzen von Gefährdungssituationen durch den Arbeitnehmer eine erhebliche Rolle spielen kann. So wurde z. B. anfänglich die Corona-Epidemie auch von namhaften Experten in der Medienöffentlichkeit mit einer harmlosen Grippeinfektion verglichen. Die Folge war, dass frühzeitig im Arbeitsschutz gut aufgestellte Arbeitgeber auf Mitarbeiter stießen, die die ergriffenen Maßnahmen nicht als wirklich erforderlich ansahen. Kritikgespräche müssen jedoch aus der Situation heraus geführt werden, in der die getroffenen Maßnahmen als solche als unzweifelhaft notwendig angesehen werden.

 
Achtung

Wer ist eigentlich der "Arbeitgeber"?

Der "Arbeitgeber" ist der Unternehmer selbst oder jede von ihm beauftragte Person, z. B. Prokuristen, Abteilungsleiter usw. Wichtig ist, dass diese Personen zu allen von ihnen ausgeübten Handlungen vom Arbeitgeber auch bevollmächtigt sind.

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