Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, die vom Arbeitgeber bzw. einer betrieblichen Pensions- oder Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Betriebs- oder Werksrenten werden zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung bzw. wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Hierzu gehören auch alle Renten- bzw. Kapitalzahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Versorgungsbezüge gehören grundsätzlich zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und sind in der Regel lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Versorgungsbezüge bleiben bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags steuerfrei.
Lohnsteuer: Versorgungsbezüge gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; was zu den Versorgungsbezügen gehört, definiert § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG. Ansatz, Ermittlung und Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag regelt § 19 Abs. 2 Satz 3 ff. EStG. Einzelheiten zur Gesetzesregelung enthalten R 19.8 LStR und H 19.8 LStH und das BMF-Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 - S 2221/12/10010 :004, BStBl 2013 I S. 1087, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 10.1.2022, IV C 3 - S 2221/19/10050 :002, BStBl 2022 I S. 36. Bezieher von Versorgungsbezügen erhalten einen Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG; der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG darf nicht abgezogen werden.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ist in § 229 SGB V beschrieben. In § 202 SGB V werden die Meldepflichten bei Zahlung von Versorgungsbezügen geregelt. Für die maschinelle Datenübermittlung sind vom GKV-Spitzenverband Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren aufgestellt worden. Erläuterungen enthalten die "Grundsätzlichen Hinweise" zu dieser Thematik vom 29.6.2022 (GR v. 29.6.2022).
Entgelt | LSt | SV |
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