Bei der Vergabe der Versicherungsnummer ist das Geschlecht der Person anzugeben, für die die Rentenversicherungsnummer beantragt wird.

Mit dem "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" vom 18.12.2018[1] wurde als weiteres Geschlechtsmerkmal die Bezeichnung "divers" eingeführt.

Kann ein Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden.[2]

Darüber hinaus können seit dem 22.12.2018 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären, welche der vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, sofern sie die in § 45b PStG genannten Voraussetzungen erfüllen.

 
Hinweis

Angaben zum Geschlecht im Meldeverfahren

Die Angaben zum Geschlecht sind im DEÜV-Meldeverfahren wie folgt möglich:

  • M = männlich
  • W = weiblich
  • X = unbestimmt
  • D = Divers
[1] BGBl. I S. 2635 ff.

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