Zusammenfassung

 
Überblick

Für die Auszahlung des Insolvenzgeldes ist ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Dementsprechend haben die Arbeitsagenturen und nicht etwa der Arbeitgeber die mit den Entgeltersatzleistungen zusammenhängenden betragsmäßigen Bescheinigungspflichten zu erfüllen. Etwas anderes gilt für spätere Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit. Den Insolvenzverwalter treffen insoweit die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten.

Durch Insolvenz des Arbeitgebers werden die bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse nicht ohne Weiteres beendet. Auch ohne Entgeltzahlung bleibt die Sozialversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. Aus Anlass der Insolvenz sind besondere Meldungen zu erstellen. Trotz eines Insolvenzverfahrens sind Säumniszuschläge zu zahlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage der aus Anlass der Insolvenz zu erstellenden Meldungen sind § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB IV i. V. m. § 8a DEÜV. Besonderheiten beim Beitragsnachweis ergeben sich aus den Gemeinsamen Grundsätzen zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV vom 23.3.2017 in der jeweils aktuellen Fassung. Die Regelungen zum Fortbestand der Versicherungspflicht der nach Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigten Arbeitnehmer sowie die beitragsrechtlichen Auswirkungen basieren sämtlich auf der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit.

Sozialversicherung

1 Fortbestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses

1.1 Versicherungspflicht

Wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt oder bereits eröffnet[1], besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fort. Damit besteht auch die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zum Ablauf der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist fiktiv weiter. Allerdings wird nach § 113 Satz 2 InsO eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist als 3 Monate durch die Frist von 3 Monaten zum Monatsende verdrängt.[2]

1.2 Dienstbereitschaft

Voraussetzung für den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer dienstbereit ist. Diese Dienstbereitschaft und damit Versicherungspflicht kann in der Regel nicht mehr angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Versicherungspflicht aufgrund des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses endet in derartigen Fällen mit dem Tag vor Aufnahme der neuen Beschäftigung. Diese Auffassung hat das BSG bestätigt.[1]

Das Beschäftigungsverhältnis und seine daraus folgende Versicherungspflicht enden auch nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer zugleich mit der Freistellung von der Arbeit Arbeitslosengeld erhält, weil ihm das zustehende Arbeitsentgelt bzw. die zustehende Einmalzahlung tatsächlich nicht gezahlt worden ist.[2]

Der Insolvenzverwalter gilt als Arbeitgeber für die

  • von ihm weiterbeschäftigten bzw.
  • von der Arbeit freigestellten oder
  • von ihm neu eingestellten

Arbeitnehmer. Er ist auch für die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

[2] BSG, Urteil v. 26.11.1985, 8 RK 51/83.

1.3 Freigestellte Arbeitnehmer

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer bereits vor dem Insolvenztag von der Arbeit freigestellt wird, besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis – längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber – fort.

2 Meldungen

In die Abmeldung bzw. Jahresmeldung ist für jeden Beschäftigten "das beitragspflichtige Arbeitsentgelt" einzutragen.[1] In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift wird hierzu ausgeführt, dass in den Meldungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt jeweils der Betrag anzugeben ist, von dem Beiträge gezahlt wurden oder zu zahlen waren. Hiernach kommt es auf die Zahlung von Arbeitsentgelt oder eine tatsächliche Beitragszahlung nicht an. Entscheidend für die Meldung ist vielmehr, dass es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt; das ist bereits dann der Fall, wenn die Beitragsansprüche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB IV entstanden sind.

2.1 Angabe des Arbeitsentgelts im Beschäftigungszeitraum

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertreten daher die Auffassung, dass in den in Insolvenzfällen abzugebenden Entgeltmeldungen für den gesamten maßgeblichen Beschäftigungszeitraum als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Betrag anzugeben ist, von dem Beiträge zu zahlen waren, und zwar sowohl für Zeiträume bis zum Tag vor dem Insolvenztag als auch für Zeiträume ab dem Insolvenztag. Das bedeutet, dass sowohl zum Tag vor dem Insolvenztag als auch zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses (unter Berücksichtigung der tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen; vgl. zur Kündigungsfrist auch § 113 InsO) eine Entgeltmeldung zu erstatten...

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