Bei Einmalzahlungen entsteht die Beitragspflicht grundsätzlich mit dem Zufluss. Das Zuflussprinzip gilt allerdings nicht, soweit die Einmalzahlung nur wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht ausgezahlt wurde. Zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zählt in diesem Sinne nur solches, für das im Rahmen des Insolvenzgeldanspruchs Pflichtbeiträge geltend gemacht werden können. Damit ist die Entstehung des Beitragsanspruchs auf die Zeiträume beschränkt, in denen Einmalzahlungen in den letzten 3 Monaten vor Eintritt des Insolvenzereignisses fällig geworden oder nicht gezahlt worden sind.

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