Voraussetzung für den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer dienstbereit ist. Diese Dienstbereitschaft und damit Versicherungspflicht kann in der Regel nicht mehr angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Versicherungspflicht aufgrund des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses endet in derartigen Fällen mit dem Tag vor Aufnahme der neuen Beschäftigung. Diese Auffassung hat das BSG bestätigt.[1]

Das Beschäftigungsverhältnis und seine daraus folgende Versicherungspflicht enden auch nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer zugleich mit der Freistellung von der Arbeit Arbeitslosengeld erhält, weil ihm das zustehende Arbeitsentgelt bzw. die zustehende Einmalzahlung tatsächlich nicht gezahlt worden ist.[2]

Der Insolvenzverwalter gilt als Arbeitgeber für die

  • von ihm weiterbeschäftigten bzw.
  • von der Arbeit freigestellten oder
  • von ihm neu eingestellten

Arbeitnehmer. Er ist auch für die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

[2] BSG, Urteil v. 26.11.1985, 8 RK 51/83.

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