Begriff

Unter einer Versetzung ist die durch den Arbeitgeber vorgenommene einseitige Änderung des Arbeitsplatzes eines Mitarbeiters zu verstehen. Es gibt den arbeitsvertraglichen (individualrechtlichen) und den betriebsverfassungsrechtlichen (kollektivrechtlichen) Versetzungsbegriff. Die arbeitsvertragliche Versetzung ist die Änderung des Aufgabenbereichs nach Ort, Art, Zeit und/oder Umfang der Tätigkeit durch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht. Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff ist in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert. Dieser unterstellt ebenfalls eine örtliche, inhaltliche und organisatorische Veränderung der Tätigkeit.

Wenn im Betrieb ein Betriebsrat existiert, ist dessen vorherige Zustimmung zur Versetzung notwendig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtige Rechtsgrundlagen sind § 106 GewO und §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge