Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind in § 8 BioStoffV festgeschrieben. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsschutz in seine betriebliche Organisation einbinden und die hierfür erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.[1]

Arbeiten mit Biostoffen darf der Arbeitgeber erst dann aufnehmen lassen, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist und entsprechende Maßnahmen ergriffen wurden.[2]

Der Arbeitgeber hat die Schutzmaßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und nach dem Stand der Technik festzulegen und zu ergreifen. Dabei hat er die Vorschriften der BioStoffV – insbesondere auch der zugehörigen Anhänge – und der TRBA zu berücksichtigen.[3] Die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber regelmäßig und ihre Wirksamkeit spätestens jedes zweite Jahr überprüfen[4]

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