Die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 3 ArbMedVV.

Der Arbeitgeber hat auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere die Beauftragung eines Arztes mit der Durchführung der Vorsorge. Sofern ein Betriebsarzt bestellt ist, ist dieser vorrangig auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu betrauen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.[1] Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für diese Zeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen hat. Die für die Untersuchung benötigte Zeit ist daher wie Arbeitszeit zu bewerten und vom Arbeitgeber zu vergüten.

Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen, aus der sich ergibt, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.[2] Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, soweit keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

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