§ 20 ArbSchG sieht Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst vor.

Nach § 20 Abs. 1 ArbSchG regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten.

Auf Bundesebene können die zuständigen Entscheidungsträger gemäß § 20 Abs. 2 ArbSchG für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des ArbSchG ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.

 
Praxis-Beispiel

Öffentlicher Dienst auf Bundesebene

Dementsprechend regelt § 4 der BMI-ArbSchGAnwV[1] die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Vorgaben des ArbSchG. Ein Abweichen ist nur gestattet, wenn öffentliche Belange dies zwingend erfordern und nur solange, wie eine entsprechende Sachlage gegeben ist. Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen werden dann in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.

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