Rechtsverordnungen nach § 18 ArbSchG können gemäß § 19 ArbSchG auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche des ArbSchG betreffen, erforderlich ist.
Die EU-Einzelrichtlinien zu spezifischen Regelungsgebieten werden durch deutsche Verordnungen umgesetzt. Die meisten Verordnungen, die auf Grundlage von § 18 Abs. 1 und 2 ArbSchG erlassen wurden, dienen gleichzeitig der Umsetzung europäischer Richtlinien und fußen damit auch auf § 19 ArbSchG.
Umsetzung europäischer Richtlinien
Die ArbStättV setzt z. B. die EU-Richtlinie 89/654/EWG[1], die EU-Richtlinie 90/270/EWG[2], die EU-Richtlinie 92/58/EWG[3] sowie den Anhang IV der EU-Richtlinie 92/57/EWG[4] in deutsches Arbeitsschutzrecht um.
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