Rechtsverordnungen nach § 18 ArbSchG können gemäß § 19 ArbSchG auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche des ArbSchG betreffen, erforderlich ist.

Die EU-Einzelrichtlinien zu spezifischen Regelungsgebieten werden durch deutsche Verordnungen umgesetzt. Die meisten Verordnungen, die auf Grundlage von § 18 Abs. 1 und 2 ArbSchG erlassen wurden, dienen gleichzeitig der Umsetzung europäischer Richtlinien und fußen damit auch auf § 19 ArbSchG.

 
Praxis-Beispiel

Umsetzung europäischer Richtlinien

Die ArbStättV setzt z. B. die EU-Richtlinie 89/654/EWG[1], die EU-Richtlinie 90/270/EWG[2], die EU-Richtlinie 92/58/EWG[3] sowie den Anhang IV der EU-Richtlinie 92/57/EWG[4] in deutsches Arbeitsschutzrecht um.

[1] EU-Richtlinien 89/654/EWG v. 30.11.1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 393 S. 1).
[2] EU-Richtlinie 90/270/EWG des Rates v. 29.5.1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 156 S. 14).
[3] EU-Richtlinie 92/58/EWG des Rates v. 24.6.1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 245 S. 23).
[4] Anhang IV (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) der EU-Richtlinie 92/57/EWG des Rates v. 24.6.1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 245 S. 6).

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