Nach § 1 Abs. 1 ist persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

 
Hinweis

Keine Schutzausrüstung

§ 1 Abs. 3 führt ausdrücklich auf, was nicht als Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung gilt, z. B.:

  • Arbeitskleidung und Uniformen
  • Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste
  • persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen
  • Sportausrüstungen
  • Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel

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