Das Arbeitsschutzrecht ist geprägt vom Zusammenspiel rechtlicher Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene.

Grundlage für die europäischen Regelungen ist Art. 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Hiernach können das europäische Parlament und der Rat insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit Gemeinschaftsmaßnahmen verabschieden, in denen Mindestvorschriften zum Arbeitsschutz festgelegt werden.[1]

Diese Maßnahmen der Gemeinschaft können unterschiedlichen rechtlichen Charakter haben. Es gibt EU-Richtlinien, EU-Verordnungen, EU-Normen und EU-Leitlinien. Besonderes Gewicht liegt bezüglich des Arbeitsschutzes dabei auf den EU-Richtlinien und den EU-Verordnungen. Während die EG-Verordnungen unmittelbar gelten, müssen die Richtlinien von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG gibt dabei die Arbeitsbedingungen in groben Zügen vor. Auf Grundlage der Rahmenrichtlinie sind verschiedene Einzelrichtlinien zu jeweils bestimmten Einzelthemen erlassen worden.[2] Das Arbeitsschutzgesetz dient der nationalen Umsetzung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und der Umsetzung der Richtlinie 91/383/EWG.[3]

Das Arbeitsschutzgesetz enthält als formelles Gesetz abstrakte Regelungen. Es wird durch verschiedene Arbeitsschutzverordnungen ergänzt und konkretisiert. Das Arbeitsschutzgesetz enthält in den §§ 1820 ArbSchG selber wiederum mehrere Ermächtigungsgrundlagen, auf denen diese Verordnungen basieren.

Man kann sich das aufeinander aufbauende Normengefüge wie folgt vorstellen:

[1] Art. 153 (ex-Artikel 137 EGV) AEUV, Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nr. C 326 v. 26/10/2012 S. 0001 – 0390.
[3] Richtlinie des Rates v. 25.6.1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, veröffentlicht im ABl. EG Nr. L 206 S. 19.

1.1 Ermächtigungsgrundlage: § 18 Abs. 1 und 2 ArbSchG

§ 18 Abs. 1 und 2 ArbSchG enthält die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verordnungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Allen Arbeitsschutzverordnungen nach Absatz 1 und 2 ist gemein, dass sie festschreiben können, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten nach dem ArbSchG zu erfüllen. Hierzu kann insbesondere bestimmt werden,

  • dass und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer und Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muss,
  • dass der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muss oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
  • dass bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
  • dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,
  • dass Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
  • dass Ausschüsse zu bilden sind, welche die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium bezüglich der Verordnungen beraten.

Dementsprechend sind folgende Verordnungen vom BMAS erlassen worden:

 
ArbMedVV Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge[1]
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung[2]
BaustellV Baustellenverordnung[3]
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung[4]
BioStoffV Biostoffverordnung[5]
EMFV Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern[6]
GefStoffV Gefahrstoffverordnung[7]
LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung[8]
LasthandhabV Lastenhandhabungsverordnung[9]
OStrV Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung[10]
PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung[11]
 
Hinweis

Bildschirmarbeitsverordnung

Die BildscharbV ist seit dem 3.12.2016 außer Kraft getreten und in die ArbStättV integriert worden.

[1] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge v. 18.12.2008 (BGBl. I S. 2678), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung v. 12.7.2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist.
[2] Arbeitsstättenverordnung v. 12.8.2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist.
[3] Baustellenverordnung v. 10.6.1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch A...

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