Die Träger der anerkannten Bildungsveranstaltungen haben bis spätestens zum 31. März des der Veranstaltung folgenden Kalenderjahres der Anerkennungsbehörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltungen nach amtlich eingeführtem Muster zu geben.

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