Informationen über diesen Tarifvertrag

Mindestlohn-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 26.03.2001 (AVE-Anfang: 01.09.2001; AVE-Ende: 31.08.2002)

Nummer: 14211.257

Klassifizierung: Mindestlohn-TV

Fachbereich: Dachdeckerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 26. März 2001

Vorgänger: 14211.228

Nachfolger: 14211.269

AVE
AVE Anfang 01. September 2001
AVE Ende 31. August 2002

Fundstelle: Bundesgesetzblatt Nummer Teil I vom 31. August 2001 , S. 2260

Bemerkung

Der Mindestlohn-TV wurde durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 29. August 2001 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk und Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk

vom 13. Juni 2001

I.

Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e. V. und die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt haben beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 26. März 2001 (TV Mindestlohn)

für allgemeinverbindlich zu erklären.

II.

Auf Grund des bezeichneten Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf der Grundlage des § 1 Abs. 3a des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen die

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk

zu erlassen.

Der Entwurf der Verordnung ist im Folgenden abgedruckt.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 26. März 2001 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. August 2001 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer.

§ 2 In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft und am 31. August 2002 außer Kraft.

Anlage (zu §1) Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

[Vorspann]

vom 26. März 2001

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in der jeweils geltenden Fassung fallen. (Der betriebliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages lautet wie folgt: Alle Betrieb und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.)

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal.

§ 2 Lohn der Lohngruppe IV c/Mindestlohn

 

(1) Der Tarifstundenlohn beträgt:

a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 17, 50 DM
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 16, 50 DM
 

(2) Der Tarifstundenlohn der Lohngruppe IV c (Die Definition der Lohngruppe IV c im Rahmentarifvertrag lautet wie folgt: Dachdecker-Helfer. Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten ausführen: c) nach vollendetem 18. Lebensjahr bis 3monatiger Berufszugehörigkeit.) ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer: Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

(3) Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

§ 3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie...

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