§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.
§ 2 Höhe der Gebühren
Die Gebühr beträgt für die
1. |
Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1 300 Euro[1] [Bis 31.03.2020: 1 000 Euro], |
2. |
Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2 500 Euro. |
§ 3 Auslagen
Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben.
§ 4 (weggefallen)
§ 5 (Inkrafttreten)
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