§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.

§ 2 Höhe der Gebühren

Die Gebühr beträgt für die

 

1.

Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1 300 Euro[1] [Bis 31.03.2020: 1 000 Euro],

 

2.

Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2 500 Euro.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 17.03.2020. Anzuwenden ab 01.04.2020.

§ 3 Auslagen

Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben.

§ 4 (weggefallen)

§ 5 (Inkrafttreten)

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