
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung werden die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen zusammengerechnet. Begibt sich eine bisher in Deutschland arbeitslos gemeldete Person in einen anderen EU-Staat zur Arbeitssuche, besteht im Rahmen der Verordnung die Möglichkeit, für die Dauer von 3 Monaten das Arbeitslosengeld mitzunehmen.
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