§§ 1 - 30 Teil 1 Wahl des Personalrats
§§ 1 - 24 Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er kann Wahlberechtigte im Einvernehmen mit der Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen (§ 23 Abs. 2 SächsPersVG). 3§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsPersVG gilt auch für die Tätigkeit als Wahlhelfer.
(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und deren Vertreter sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. 3Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung auf die sich aus § 6 Absatz 3 und 6 [Bis 29.01.2016: § 6 Abs. 3], § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 SächsPersVG ergebenden Vorabstimmungen mit ihren Fristen (§ 4) hinzuweisen.
(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 2 Feststellung der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der am Wahltag in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, auf.
(3) 1Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe einlegen.
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei einem Eintritt, bei einem Ausscheiden oder bei einer Änderung der Gruppenzugehörigkeit eines Wahlberechtigten bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen.
§ 4 Vorabstimmungen
1Vorabstimmungen über
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die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 SächsPersVG) oder |
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 in nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder
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in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle oder |
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in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 in den organisatorischen Einheiten |
vertretenen Gruppe angehören.
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 16 SächsPersVG). 2Ist eine von § 17 SächsPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 SächsPersVG) nicht beschlossen worden, errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 4 SächsPersVG) nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren.
(2) 1Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nac...