1 Formen

Vermögensbeteiligungen gehören grundsätzlich zu den geldwerten Vorteilen, von denen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Zu den verschiedenen Formen von Vermögensbeteiligungen gehören u. a.

Vermögensbeteiligungen oder Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können unter bestimmten Voraussetzungen und in beschränktem Umfang beitragsfrei sein.

2 Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit

Eine Mitarbeiterbeteiligung ist seit dem 1.1.2024 bis zu einer Höhe von 2.000 EUR jährlich (bis 31.12.2023: 1.440 EUR) beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie

  • als freiwillige Leistung,
  • zusätzlich zum ohnehin vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn[1] gewährt wird und
  • nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird.

3 Besondere Provisionsformen

3.1 Beschäftigte in Kaufhäusern

Einige Kaufhäuser zahlen ihren Verkäufern für ihren Anteil am Geschäftserfolg eine "Partnerschaftsvergütung". Die Vergütung wird vorwiegend halbjährlich in "Partnerschaftsvergütungs-Perioden" abgerechnet. Diese Partnerschaftsvergütung gehört zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Es handelt sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.[1]

3.2 Beschäftigte in Krankenhäusern

Nach den in einzelnen Bundesländern vorgesehenen Regelungen sind die ärztlichen Mitarbeiter eines Krankenhauses an den Liquidationseinnahmen der zur privaten Liquidation berechtigten Ärzte angemessen zu beteiligen. Zu diesem Zweck wird bei den Krankenhäusern ein Mitarbeiterfonds eingerichtet, an den die liquidationsberechtigten Ärzte einen bestimmten Betrag ihrer Liquidationseinnahmen abzuführen haben. Zur Beitragspflicht von Liquidationseinnahmen sind besondere Regelungen zu berücksichtigen.[1]

4 Finanzierung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch Entgeltumwandlung

Mitarbeiterbeteiligungen sind nur dann bis zu einer Höhe von 2.000 EUR (bis 31.12.2023: 1.440 EUR) jährlich beitragsfrei, wenn es sich um freiwillige, zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt. Beim Zusätzlichkeitserfordernis ist dabei nicht zwischen laufendem und einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu unterscheiden.

Eine Mitarbeiterbeteiligung aus einer Entgeltumwandlung, also aus Entgeltbestandteilen, die dem Beschäftigten ohnehin – arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich – zustehen, ist nicht zulässig. Hier besteht also keine Übereinstimmung zwischen Steuerrecht und Beitragsrecht in der Sozialversicherung.

5 Startups/Kleine und mittlere Unternehmen

Im Steuerrecht unterliegt der geldwerte Vorteil einer Vermögensbeteiligung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich erhält, im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung.[1]

Im Sozialversicherungsrecht hat diese Regelung keine Auswirkungen. Die dort geltende Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt ausdrücklich[2], dass dem "Steueraufschub" kein "Beitragsaufschub" folgt. Dies hat für die Praxis den – aufwendigen – Effekt, dass mit dem Zufluss der Zuwendung eine sofortige Beitragspflicht, aber – zunächst – keine Steuerpflicht entsteht.

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