1 Vermögensbeteiligung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt.[1] Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis liegt vielmehr vor, wenn die Einnahmen dem Empfänger

  • mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und
  • sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen,

wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Sonderrechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Gleiches gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten gründet.[2]

Der Umstand, dass eine bestimmte Form der Kapitalbeteiligung nur Arbeitnehmern des Unternehmens angeboten wird, hat für sich alleine nicht zwingend zur Folge, dass die hieraus resultierenden Erträge dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind. Kein Arbeitslohn liegt insbesondere dann vor, wenn eine Mitarbeiterbeteiligung weder zu einem verbilligten Preis erworben noch rückübertragen wird und der Preisfindung ein vereinfachtes Bewertungsverfahren mit marktgerechten Ergebnissen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ein Verlustrisiko trägt.[3]

Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der Zuwendungsbeteiligten sind unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände.[4]

Verbilligter Erwerb von GmbH-Beteiligungen

Steuerpflichtiger Arbeitslohn kann auch dann vorliegen, wenn dieser von einem Dritten gewährt wird. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers kann daher auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.[5]

Auch der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH kann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.[6]

Beteiligung am Veräußerungserlös

Soll ein Arbeitnehmer an einem künftigen Veräußerungserlös des Unternehmens, für das er tätig ist, beteiligt werden, stellt die Zahlung im Zeitpunkt des Zuflusses Arbeitslohn dar. Der Einordnung einer Zahlung als Arbeitslohn steht nicht entgegen, dass sie der Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten erhält, wenn die mit der Zahlung verfolgten Ziele im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Arbeitnehmers stehen, sodass sich die Zahlungen für ihn als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen.[7]

2 Steuerfreier Höchstbetrag von 2.000 EUR

2.1 Freibetrag für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Dies gilt auch für den Fall, dass der geldwerte Vorteil im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird.[1]

Der Gesetzgeber fördert die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Der geldwerte Vorteil hieraus ist bis zu einer Höhe von 2.000 EUR[2] (2023: 1.440 EUR) steuerfrei.

Im Rahmen eines Konzerns gilt nach der sog. Konzernklausel jedes konzernzugehörige Unternehmen als Arbeit gebendes Unternehmen.

Freibetrag bei Arbeitgeberwechsel oder mehreren Dienstverhältnissen

Die Steuerbefreiung kann bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Dienstverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Dienstverhältnissen hat die steuerliche Behandlung beim anderen Arbeitgeber keine Bedeutung.

Barlohnumwandlung ist zulässig

Für die Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, ob die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers oder im Rahmen einer Barlohnumwandlung gewährt wird.

 
Praxis-Beispiel

Barlohnumwandlung

Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er auf die Auszahlung des arbeitsvertraglich zustehenden 13. Monatsgehalts i. H. v. 2...

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