3.1 Bewertung mit dem gemeinen Wert

Als Wert der Vermögensbeteiligung ist ausschließlich der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Überlassung anzusetzen. Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist deshalb grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen.[1]

Bei einer verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber einen prozentualen Abschlag auf den Wert der Vermögensbeteiligung oder einen Preisvorteil in Form eines Festbetrags gewährt.

Ein Bewertungsabschlag von 4 %[2] ist nicht vorzunehmen. Auch die 50-EUR-Grenze für Sachbezüge[3] ist nicht anwendbar.[4] Gleiches gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Einräumung von Genussrechten.[5]

3.2 Bewertung börsennotierter Wertpapiere

Bei Wertpapieren (Aktien, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Genussscheinen mit Wertpapiercharakter), die am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im regulierten Markt notierten Kurswert angesetzt, wenn seither nicht mehr als 9 Monate vergangen sind. Bei Fristüberschreitung ist der Börsenkurs am Tag der Überlassung maßgeblich; aus Vereinfachungsgründen der Tag vor der Ausbuchung beim Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen.

Bei erworbenen Aktien ist der Zeitpunkt des Zuflusses (regelmäßig die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien) für die Frage unbeachtlich, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb von Wirtschaftsgütern vorliegt.[1]

3.3 Bewertung nicht börsennotierter Aktien

Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich grundsätzlich aus nicht weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Verkäufen ableiten.[1]

Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn nach den Veräußerungen, aber vor dem Bewertungsstichtag weitere Umstände eintreten, die dafür sprechen, dass

  • die Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren und
  • es an objektiven Maßstäben für Zu- oder Abschläge fehlt.[2]

In diesen Fällen ist ggf. zu schätzen, welchen Kaufpreis ein gedachter Erwerber unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten und des Substanzwerts zahlen würde. Das gilt auch, wenn es sich bei Anteilsveräußerungen zwischen Arbeitgeber (oder einer diesem nahestehenden Person) und Arbeitnehmern nicht um Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handelt. In diesen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis einen Einfluss auf die Verkaufsmodalitäten hat. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus solchen Verkäufen kommt in diesem Fall daher regelmäßig nicht in Betracht.[3]

Veräußerungssperren mindern den Wert der Vermögensbeteiligung nicht.[4]

3.4 Kaufpreis ist höher als Kurswert

Muss der Arbeitnehmer aufgrund der getroffenen Vereinbarung einen höheren Kaufpreis zahlen als z. B. den Kurswert der Vermögensbeteiligung, betrifft dies die private Vermögenssphäre des Arbeitnehmers und führt nicht zu negativem Arbeitslohn; ebenso wenig liegen Werbungskosten vor. Entsprechendes gilt für Kursrückgänge nach dem Zeitpunkt des Zuflusses. Steuerliche Auswirkungen können sich daher lediglich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben.[1]

 
Wichtig

Nachträgliche Kursänderungen bleiben unberücksichtigt

Veränderungen des Werts der Vermögensbeteiligung nach dem Zuflusszeitpunkt haben auf die Lohnbesteuerung keinen Einfluss und wirken sich lediglich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus. Insbesondere rechtfertigen Verschlechterungen des Werts nach dem Zuflusszeitpunkt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine sachlichen Billigkeitsmaßnahmen. Hier kann es also durchaus zur Lohnbesteuerung von "Buchgewinnen" kommen, was von den Betroffenen oftmals nicht verstanden wird. Der Grund liegt darin, dass sich die erworbenen Vermögensbeteiligungen nach dem Erwerb in der Vermögenssphäre des Arbeitnehmers befinden. Wertschwankungen nach dem Erwerbszeitpunkt "nach unten" wie "nach oben" haben daher auf die Lohnbesteuerung keinen Einfluss.[2]

[1] Ermittlung der Einkünfte bei Veräußerungsvorgängen nach § 20 Abs. 2 EStG.

3.5 Bewertung bei fehlgeschlagenen Mitarbeiteraktienprogrammen

Bei einem fehlgeschlagenen Mitarbeiteraktienprogramm, bei dem zuvor vom Arbeitnehmer vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten nur i. H. d. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge