Der steuerpflichtige Arbeitslohn bemisst sich grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Übertragung abzüglich der tatsächlich geleisteten Zuzahlungen des Arbeitnehmers und eines etwaig im Jahr der Übertragung noch nicht in Anspruch genommenen Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG.[1] Sollte der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Besteuerung gesunken sein, unterliegt nur der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung, wenn dieser Wert geringer ist, als der vorläufig nicht besteuerte Arbeitslohn.[2]

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