4.1 Zufluss bei Erlangen der Verfügungsmacht

Der Zuflusszeitpunkt bestimmt sich nach dem Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Vermögensbeteiligung.[1] Bei Aktien ist dies der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers.[2]

Unbeachtlich sind positive wie negative Wertveränderungen zwischen schuldrechtlichem Veräußerungsgeschäft und dinglichem Erfüllungsgeschäft, mithin im Zeitraum zwischen Abschluss des verbindlichen Veräußerungsgeschäfts und Zuflusszeitpunkt.

Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt nicht vor, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung über die Vermögensbeteiligung rechtlich unmöglich ist, z. B. bei vinkulierten Namensaktien, bei denen eine Eigentumsübertragung von der satzungsgemäßen Zustimmung der jeweiligen Aktiengesellschaft abhängig ist.[3] Sperr- und Haltefristen stehen dagegen einem Zufluss nicht entgegen.[4]

4.2 Vereinfachungsregelung

Als Tag der Überlassung kann beim einzelnen Arbeitnehmer vom Tag der Ausbuchung beim Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen ausgegangen werden. Alternativ kann auch auf den Vortag der Ausbuchung abgestellt werden. Bei sämtlichen begünstigten Arbeitnehmern kann auch der durchschnittliche Wert der Vermögensbeteiligungen angesetzt werden, wenn das Zeitfenster der Überlassung nicht mehr als einen Monat beträgt. Dies gilt jeweils im Lohnsteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren.

Eine weitere Bewertungsoption besteht darin, die Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts heranzuziehen.[1]

Je nach Wertentwicklung kann der Arbeitnehmer die Höhe des geldwerten Vorteils durch geschickte Wahl des Bewertungszeitpunkts günstig beeinflussen.

 
Praxis-Beispiel

Vereinfachungsregelung zum Bewertungszeitpunkt

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber 100 Belegschaftsaktien, deren Schlusskurs am Tag der Ausbuchung beim Arbeitgeber 50 EUR beträgt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt der Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil von 3.000 EUR (100 Aktien à 50 EUR = 5.000 EUR abzüglich Freibetrag von 2.000 EUR). Die einzelne Aktie hat am Tag der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers einen Schlusskurs von 48 EUR.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann in seiner Einkommensteuererklärung den niedrigeren geldwerten Vorteil von 2.800 EUR (100 Aktien à 48 EUR = 4.800 EUR abzüglich Freibetrag von 2.000 EUR) geltend machen.

Alternative: Beträgt der Schlusskurs 52 EUR, kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung von der Vereinfachungsregel Gebrauch machen. Ein um 200 EUR höherer geldwerter Vorteil (100 Aktien à 52 EUR = 5.200 EUR abzüglich Freibetrag von 2.000 EUR) ist dann insoweit nicht zu versteuern.

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