Muss der Arbeitnehmer aufgrund der getroffenen Vereinbarung einen höheren Kaufpreis zahlen als z. B. den Kurswert der Vermögensbeteiligung, betrifft dies die private Vermögenssphäre des Arbeitnehmers und führt nicht zu negativem Arbeitslohn; ebenso wenig liegen Werbungskosten vor. Entsprechendes gilt für Kursrückgänge nach dem Zeitpunkt des Zuflusses. Steuerliche Auswirkungen können sich daher lediglich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben.[1]

 
Wichtig

Nachträgliche Kursänderungen bleiben unberücksichtigt

Veränderungen des Werts der Vermögensbeteiligung nach dem Zuflusszeitpunkt haben auf die Lohnbesteuerung keinen Einfluss und wirken sich lediglich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus. Insbesondere rechtfertigen Verschlechterungen des Werts nach dem Zuflusszeitpunkt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine sachlichen Billigkeitsmaßnahmen. Hier kann es also durchaus zur Lohnbesteuerung von "Buchgewinnen" kommen, was von den Betroffenen oftmals nicht verstanden wird. Der Grund liegt darin, dass sich die erworbenen Vermögensbeteiligungen nach dem Erwerb in der Vermögenssphäre des Arbeitnehmers befinden. Wertschwankungen nach dem Erwerbszeitpunkt "nach unten" wie "nach oben" haben daher auf die Lohnbesteuerung keinen Einfluss.[2]

[1] Ermittlung der Einkünfte bei Veräußerungsvorgängen nach § 20 Abs. 2 EStG.

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