Bei Wertpapieren (Aktien, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Genussscheinen mit Wertpapiercharakter), die am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im regulierten Markt notierten Kurswert angesetzt, wenn seither nicht mehr als 9 Monate vergangen sind. Bei Fristüberschreitung ist der Börsenkurs am Tag der Überlassung maßgeblich; aus Vereinfachungsgründen der Tag vor der Ausbuchung beim Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen.

Bei erworbenen Aktien ist der Zeitpunkt des Zuflusses (regelmäßig die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien) für die Frage unbeachtlich, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb von Wirtschaftsgütern vorliegt.[1]

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